BtMG Strafenkatalog, Strafe für Drogenbesitz und Handeltreiben

BtMG Strafenkatalog für Drogendelikte

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind im sechsten Abschnitt  die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geregelt. In den §§ 29 ff. BtMG ist der sogenannte BtMG Strafenkatalog geregelt. Hier kann der Strafrahmen bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz abgelesen werden.

Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe:

§ 29 I BtMG
Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr bei der sogenannten Normalmenge, also unterhalb nicht geringer Menge

In folgenden Fällen sollten Sie sofort einen BtM Anwalt kontaktieren:


1 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:

§ 29 III BtMG
Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr + Gewerbsmäßigkeit oder Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen

§ 29a I Nr. 1 BtMG
als Person über 21 Jahre Abgabe an eine Person unter 18 Jahren

BtMG Strafenkatalog

§ 29a I Nr. 2 BtMG
Besitz, Herstellung, Handeltreiben nicht geringe Menge


2 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:

§ 30 BtMG
Anbau, Herstellung, Handeltreiben als Mitglied einer Bande oder Besitz, Herstellung, Handeltreiben in nicht geringer Menge gewerbsmäßig oder Einfuhr in nicht geringer Menge


5 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:

§ 30a I BtMG
Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr nicht geringe Menge bandenmäßig

§ 30a II Nr. 1 BtMG
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmen, Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen etc.

§ 30a II Nr. 2 BtMG
Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Verschaffen nicht geringe Menge mit Waffen

Rufen Sie an:
+4987213282

Konkrete Strafe für Verstoß gegen BtMG nach Strafenkatalog

Dieser BtMG Strafenkatalog beschreibt den allgemeinen Strafrahmen. Das Gericht legt innerhalb dieses vorgegebenen Strafrahmens die Strafe fest und spricht darüber das Urteil aus. Im Einzelfall kann die Strafe auch höher oder niedriger ausfallen, wenn entweder ein minder schwerer Fall vorliegt oder aus mehreren Straftaten Verstößen gegen das BtMG aus dem Strafenkatalog eine Gesamtstrafe gebildet wird.

Nach § 46 StGB sind bei der Strafzumessung ausgehend vom BtMG Strafenkatalog insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters,
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Diese Strafzumessungskriterien gelten für das Erwachsenenstrafrecht. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Hier gilt auch nicht der Strafenkatalog nach BtMG, sondern der „Strafenkatalog“ des JGG. Dann steht nicht die Tat im Vordergrund, sondern die erzieherische Wirkung und Notwendigkeit einer Strafe oder sonstiger Maßregel. Im Einzelfall kann die Strafe nach JGG höher ausfallen als eine vergleichbare Strafe aus dem BtMG Strafenkatalog nach Erwachsenenstrafrecht ausfallen würde.

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