BtMG Strafenkatalog für Drogendelikte
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind im sechsten Abschnitt die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geregelt. In den §§ 29 ff. BtMG ist der sogenannte BtMG Strafenkatalog geregelt. Hier kann der Strafrahmen bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz abgelesen werden.
Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe:
§ 29 I BtMG
Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr bei der sogenannten Normalmenge, also unterhalb nicht geringer Menge
In folgenden Fällen sollten Sie sofort einen BtM Anwalt kontaktieren:
1 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:
§ 29 III BtMG
Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr + Gewerbsmäßigkeit oder Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen
§ 29a I Nr. 1 BtMG
als Person über 21 Jahre Abgabe an eine Person unter 18 Jahren
§ 29a I Nr. 2 BtMG
Besitz, Herstellung, Handeltreiben nicht geringe Menge
2 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:
§ 30 BtMG
Anbau, Herstellung, Handeltreiben als Mitglied einer Bande oder Besitz, Herstellung, Handeltreiben in nicht geringer Menge gewerbsmäßig oder Einfuhr in nicht geringer Menge
5 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:
§ 30a I BtMG
Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr nicht geringe Menge bandenmäßig
§ 30a II Nr. 1 BtMG
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmen, Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen etc.
§ 30a II Nr. 2 BtMG
Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Verschaffen nicht geringe Menge mit Waffen
Rufen Sie an:
+4987213282
Konkrete Strafe für Verstoß gegen BtMG nach Strafenkatalog
Dieser BtMG Strafenkatalog beschreibt den allgemeinen Strafrahmen. Das Gericht legt innerhalb dieses vorgegebenen Strafrahmens die Strafe fest und spricht darüber das Urteil aus. Im Einzelfall kann die Strafe auch höher oder niedriger ausfallen, wenn entweder ein minder schwerer Fall vorliegt oder aus mehreren Straftaten Verstößen gegen das BtMG aus dem Strafenkatalog eine Gesamtstrafe gebildet wird.
Nach § 46 StGB sind bei der Strafzumessung ausgehend vom BtMG Strafenkatalog insbesondere zu berücksichtigen:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Diese Strafzumessungskriterien gelten für das Erwachsenenstrafrecht. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Hier gilt auch nicht der Strafenkatalog nach BtMG, sondern der „Strafenkatalog“ des JGG. Dann steht nicht die Tat im Vordergrund, sondern die erzieherische Wirkung und Notwendigkeit einer Strafe oder sonstiger Maßregel. Im Einzelfall kann die Strafe nach JGG höher ausfallen als eine vergleichbare Strafe aus dem BtMG Strafenkatalog nach Erwachsenenstrafrecht ausfallen würde.
3 Gedanken zu “BtMG Strafenkatalog, Strafe für Drogenbesitz und Handeltreiben”
Hallo,
ich wurde mit 1kg Amphitamin „Speed“, der für Handel bestimmt war von der Polizei erwischt, kurz vor Verkauf.
Falls die Polizei mein Versteck findet, finden Sie weitere 5kg. Diese habe ich im Darknet bestellt und man kann die Lieferung meiner Person, da die Lieferung auf meine Adresse war, zuordnen. Bei mir wird die Polizei zuhause geringe Mengen Marihuana und Konsum Utensilien finden. Den Versuchten Handel können Sie bereits duch Chatverläufe mit eindutigen Daten nachweisen. Das ganze wurde von mir Überlegt und eigentlich Gewerbsmäßig betrieben.
Zu meiner Person: ich bin Azubi, 20 Jahre alt und habe keine rechtfertigende beweggründe für den Handel (Keine Schulden usw.). Ich bin selber gelegentlicher konsument von diversen Drogen und nehme häufig Marihuana. Ich werde auch keine anderen Personen belasten. Ich wohne in Bayern, was denke ich zu einer härteren Verurteilung führt. Ich habe bis jetzt keine weiteren Straftaten begangen, außer dass ich einmal bei Hausfridensbruch, jedoch ohne Anzeige des Besitzers, erwischt wurde
Zu meiner Frage: Welche Strafe habe ich bei dem 1kg oder den insgesamt 6kg zu erwarten? Wird das in mein Führungszeignis kommen? Kann ich meine Ausbidung weiter machen? Wird mein Arbeitgeber informiert werden? Wie lange werde ich in Untersuchungshaft sein und kann ich mich solange bei meiner Arbeit krank melden?
Was denken Sie, wie teuer Ihre Dienste und Gerichtskosten für mich werden? Wie werden mir Ihre Dienste bei geringen Rücklagen in Rechnung gestellt und wie und wann habe ich diese zu bezahlen, sprich eventuell die Schulden tilgen?
Schonmal wirklich vielen Dank für Ihre Antwort
PS.: Ich schreibe im Auftrag für meinen Bruder und werde weder seine Beweismittel beseitigen, noch eine Aussage tätigen. Sondern ihn nur in der Arbeit krank melden.