Verhalten als Beschuldigter

Vorladung von der Polizei erhalten? Was ist das richtige Verhalten als Beschuldigter?

Sie haben eine Anklageschrift oder Vorladung erhalten oder die Polizei führt eine Hausdurchsuchung durch? Das ist das richtige Verhalten als Beschuldigter:

  1. Ruhe Bewahren
  2. Aussage verweigern
  3. Vorladungen nicht ohne Verteidiger folgen
  4. Kein Kontakt zu möglichen Mitbeschuldigten und Zeugen
  5. Verwandte auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen
  6. Mögliche entlastende Beweise sichern (Kopieren, Speichern, Gedächtnisprotokoll)
  7. Fristen einhalten

Was muss ich bei einer Vorladung der Polizei beachten?

Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Folgen Sie Vorladungen nicht, ohne vorher mit Ihrem Rechtsanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben. Die Polizei lädt Beschuldigte regelmäßig zu Vernehmungsterminen ein. Einziger Zweck ist es oft, aus dem Beschuldigten ein Geständnis zu bekommen. Als Beschuldigter im Strafverfahren haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Sollte ein Geständnis sinnvoll sein, können Sie dies problemlos auch später im Verfahren ablegen. Außerdem sollte ein Geständnis nur schriftlich nach Prüfung durch einen Anwalt für Strafrecht erfolgen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Geständnis übers Ziel hinausschießt und entweder mehr zugestanden wird als nötig oder missverständliche Äußerungen protokolliert werden. Im Zweifel ist das richtige Verhalten als Beschuldigter immer die Aussageverweigerung.

Ich habe eine Anklage erhalten. Was soll ich tun?

Nehmen Sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakten und prüfen Sie den Sachverhalt und die Beweislage. Regelmäßig wurde Ihnen mit der Anklage eine Frist gesetzt, Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Es ist empfehlenswert, dies von einem Anwalt für Strafrecht prüfen zu lassen. Gegebenenfalls kann dieser die Eröffnung des Hauptverfahrens und eine Verhandlung vor Gericht noch verhindern. Statistisch führt die Mehrzahl der Verfahren (über 80%) zu einer Verurteilung. Anklagen können Sie uns gerne übermitteln. Wir stehen Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was soll ich tun?

Beauftragen Sie einen Verteidiger mit dem Einspruch und Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Ein Strafbefehl steht einem Urteil gleich. Es handelt sich also nicht um eine Einstellung sondern eine Verurteilung, die eine Vorstrafe darstellt und grundsätzlich ins Bundeszentralregister und Führungszeugnis eingetragen wird. Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Wir können dann gegenüber der Staatsanwaltschaft auf eine Einstellung des Verfahrens zum Beispiel gegen Geldauflage hinwirken. Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich folgenlos zurückgenommen werden. Sie haben bis dahin also nur Chancen. Ihr Verteidiger legt für Sie Einspruch ein und beantragt Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Ist die Lage aussichtslos, kann der Einspruch ohne Folgen zurückgenommen werden. Es gibt aber die Chance, dass die Beweislage oder Rechtslage eine geringere Strafe oder einen Freispruch rechtfertigt.

Was muss ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?

Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sagen Sie nichts zur Sache und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht 100 % verstanden haben und was voll der Wahrheit entspricht. Unterschreiben Sie insbesondere nichts, was Aussagen von Ihnen enthalten könnte. Erst Recht sollten Sie nicht irgendwelche Angaben zu den Besitzverhältnissen möglicher Gegenstände machen und auf keinen Fall Ausreden oder Entschudligungen erfinden. Die Polizei hat nur die Aufgabe, Beweise zu sammeln. Es ist nicht Aufgabe der Polizei, zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Es kann Ihnen also grundsätzlich egal sein, wie die Polizei die Sachlage einschätzt. Entscheidend ist, ob Ihnen eine Straftat nachgewiesen werden kann und wie die Staatsanwaltschaft und später das Gericht die Sach- und Rechtslage einschätzt.