Ihr Anwalt für Körperverletzung

Fachanwalt für Strafrecht in Eggenfelden

Konstantin Grubwinkler

Dipl.-Jur. Univ. Strafverteidiger

RA Grubwinkler ist Ihr Anwalt für Körperverletzung, insbesondere schwere und gefährliche Körperverletzung. Grubwinkler führt das Dezernat als Anwalt für Strafrecht in Freilassing und leitet die Filiale in Eggenfelden.

Ihr Anwalt für Strafrecht in Eggenfelden

Andreas Achatz

Dipl.-Jur. Univ. Strafverteidiger

RA Achatz ist als Strafverteidiger ebenfalls zuständig für Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, insbesondere schwere und gefährliche Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Anwalt für Strafrecht in Eggenfelden

Julia Reubel

Dipl.-Jur. Univ. Strafverteidigerin Verkehrsstrafrecht

RAin Reubel ist Ihre Strafverteidigerin in Verkehrsstrafsachen insbesondere fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr und Körperverletzung mit Todesfolge.

Ihr Anwalt für Körperverletzung in Eggenfelden

Unsere Rechtsanwälte verteidigen Sie bei Körperverletzungsdelikten.

Hier finden Sie Ihren Anwalt für Körperverletzung in Eggenfelden. Wir verteidigen Sie schon im Ermittlungsverfahren von leichten Körperverletzungdelikten bis hin zu schwerer und gefährlicher Körperverletzung. Außerdem Verteidigt unser Anwalt für Verkehrsstrafrecht insbesondere in Fällen der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr.

Strafenkatalog der Körperverletzungen:

§ 223 StGB Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Definition gefährliche Körperverletzung § 224 StGB:

Eine Qualifikation zu der einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB stellt die gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB dar.

(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Mindeststrafe für die gefährliche Körperverletzung beträgt sechs Monate Freiheitsstrafe. Wird Ihnen eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen, wenden Sie sich sofort an Ihren Anwalt für Körperverletzung.

§ 224 I Nr. 1 StGB gefährliche Körperverletzung mit Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen

Eine Körperverletzung ist dann als „gefährlich“ i.S.d. § 224 I Nr. 1 StGB einzustufen, wenn sie durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begangen wird.
Nach herrschender Meinung ist Gift jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu beschädigen geeignet ist. (Lackner/Kühl, StGB, § 224, Rn. 1a)
Nicht als Gifte gelten Viren und Bakterien, da diese Lebewesen und somit keine Stoffe sind. Eine Übertragung von HIV ist folglich nicht nach § 225 I Nr. 1 StGB zu beurteilen, sondern ggf. unter § 224 I Nr. 5 StGB zu subsumieren.
Als andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche einzuordnen, die sich von selbst auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit des Menschen auswirken, dem sie beigebracht werden. (Fischer StGB, § 224, Rn. 4)
Von den Giften unterscheiden sich die anderen gesundheitsschädlichen Stoffe vor allem durch die Wirkungsweise. Die Definition der gesundheitsschädlichen Stoffe
bietet Verteidigungsansätze für Ihren Anwalt für Körperverletzung. Gesundheitsschädliche Stoffe können beispielsweise kochende Flüssigkeiten, Rauch oder Betäubungsmittel sein. Auch zu hoch dosierte oder kontraindizierte Arzneimittel erfüllen den Tatbestand des § 224 I Nr. 1 StGB; nicht darunter fallen de lege artis angewendete Medikamente.

§ 224 I Nr. 2 StGB gefährliche Körperverletzung mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug

Besonders unter Strafe gestellt wird die Begehung einer Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 224 I Nr. 2 StGB.
Waffe ist ein Gegenstand, der dazu geeignet und bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen beizubringen. (BGHSt 4, 125, 127)
Somit fallen insbesondere Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Geräte unter den Waffenbegriff. Auch Messer sind Waffen, wenn sie nach ihrer konkreten Bauart zum Einsatz als Verletzungsmittel bestimmt sind. Küchenmesser hingegen sind zwar geeignet zu verletzen, nicht jedoch dazu bestimmt, sodass sie unter gefährliche Werkzeuge fallen.
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und nach Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. (BGH NStZ 2007, 405)  Ob ein gefährliches Werkzeug vorliegt oder nicht, ist oft Thema der Beweisaufnahme und ein Aufgabengebiet für Ihren Anwalt für Körperverletzung.
Aus dem Begriff „Werkzeug“ lässt sich ableiten, dass Körperteile – wie beispielsweise die Faust – nicht als gefährliches Werkzeug einzuordnen sind. Nur bei einer stofflichen Verstärkung (z.B. Boxhandschuhe, Stiefel) lässt sich eine erhöhte Gefährlichkeit annehmen, sodass dann der Tatbestand des § 224 I Nr. 2 StGB vorliegt.
Ob unbewegliche Gegenstände wie eine Hauswand ein gefährliches Werkzeug darstellen können, ist umstritten. Während der Wortlaut „Werkzeug“ eher dagegen spricht, ist dennoch auch bei unbeweglichen Gegenständen häufig eine deutlich erhöhte Gefahr gegeben, sodass auch hier das Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs angenommen werden kann.

§ 224 I Nr. 3 StGB mit hinterlistigem Überfall:

Wird die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, so handelt es sich um eine gefährliche Körperverletzung, § 224 I Nr. 3 StGB.
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Angegriffenen die Vorbereitung auf Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen und die Abwehr zu erschweren. (BGH NStZ 2004, 93)
Bei einem plötzlichen, überraschenden Angriff ist § 224 I Nr. 5 StGB nicht gegeben, wenn der Täter das Überraschungsmoment nicht ausnutzt. Zwar kann es sich um einen Überfall handeln, jedoch fehlt es an der Hinterlist.
Beispiele für einen hinterlistigen Überfall sind: Verstecken und Auflauern, Vortäuschen von Friedfertigkeit oder das Anbringen einer Falle; jedoch jeweils nur dann, wenn ein auf Verdeckung der wahren Absicht gerichtetes Vorgehen vorliegt.

§ 224 I Nr. 4 StGB mit gemeinschaftlichem Angriff:

Wird die Körperverletzung durch den Täter gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen Beteiligten begangen, liegt eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 4 StGB vor.Grund für das höhere Strafmaß ist dabei die gesteigerte Gefahr und die durch mehrere Angreifer eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit.

Für eine gemeinsame Begehung ist erforderlich, dass sich ein Opfer mindestens zwei Personen gegenübersieht, die bewusst zusammenwirken; wobei es ausreichend ist, wenn einer der beiden Angreifer bloßer Gehilfe ist. Der gemeinschaftliche Angriff ist häufig Thema der Tätigkeit für den Anwalt für Körperverletzung.

§ 224 I Nr. 5 StGB mit lebensgefährlicher Behandlung:

Als letzte Variante ist eine gefährliche Körperverletzung auch dann zu bejahen, wenn sie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde.
Ob eine konkrete Lebensgefahr vorhanden sein muss oder bereits eine abstrakte Gefahr ausreichen soll, ist strittig.
Nach der Rechtsprechung soll es genügen, wenn die Art der Behandlung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. (BGH, Beschluss vom 16.01.2013 – 2 StR 520/12).
Eine lebensgefährdende Handlung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Angriff auf Vitalfunktionen des Körpers stattfindet. Wird dem Opfer beispielsweise eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt oder wird es heftig gegen den Kopf getreten, so ist eine das Leben gefährdende Behandlung regelmäßig anzunehmen.

Definition schwere Körperverletzung § 226 StGB 

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Bei gravierenden Folgen einer Körperverletzung wird durch § 226 StGB eine höhere Strafe angeordnet. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr, so dass die Verteidigung durch einen Anwalt für Körperverletzung zwingend erforderlich ist.

§ 226 I Nr. 1 StGB

In § 226 I Nr. 1 ist der Fall geregelt, dass die verletzte Person in Folge einer Körperverletzung das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert.
Der Verlust des Sehvermögens ist die irreversible Aufhebung der Fähigkeit, Gegenstände mittels des Auges/der Augen wahrzunehmen. Verbleibt alleine die Lichtempfindlichkeit, so ist das nicht mehr als Sehvermögen zu werten. Auch steht eine Herabminderung des Sehvermögens auf wenige Prozent der Sehkraft dem Verlust gleich. (BGH, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 StR 569/16)
Bzgl. des Gehörs wird – anders als beim Sehvermögen – auf den Gehörssinn als Ganzen und nicht auf das Gehör auf einem Ohr abgestellt. Somit führt der Gehörsverlust auf einem nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes des § 226 I Nr. 1 StGB, wenn das andere Ohr bereits vor der Körperverletzungstat funktionslos war.
Unter dem Sprechvermögen ist die Fähigkeit, sich durch artikulierte Laute zu verständigen, zu verstehen. Ein Verlust des Sprechvermögens liegt dann vor, wenn diese Fähigkeit dauerhaft eingebüßt wird. Zwar ist eine völlige Stimmlosigkeit nicht erforderlich, jedoch reicht beispielsweise Stottern als Verletzungsfolge nicht aus, um einen Verlust des Sprechvermögens anzunehmen.

§ 226 I Nr. 2 StGB

Gem. § 226 I Nr. 2 StGB liegt eine schwere Körperverletzung auch dann vor, wenn die Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann.
Ein Glied ist ein nach außen in Erscheinung tretender Körperteil, der eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus erfüllt (OLG Jena, Urteil vom 22.11.2007 – 1 Ss 100/07).
Innere Organe, wie z.B. eine Niere, fallen nicht unter den Begriff des Gliedes.
Eine weitere Eingrenzung des Begriffes erfolgt dadurch, dass eine Verbindung des Gliedes durch Gelenke mit dem Körper vorausgesetzt wird. Dadurch werden beispielsweise das Ohr oder die Nase ausgeschlossen.
Ob ein Glied wichtig ist, hängt von seiner Funktion im Gesamtorganismus ab. Dabei werden auch besondere körperliche Belange des Opfers berücksichtigt; nicht hingegen einbezogen werden soziale Funktionen (z.B. besondere Wichtigkeit auch des kleinen Fingers für Musiker).
Verloren ist das Glied dann, wenn es physisch vom Körper abgetrennt wurde (SK-StGB/ Wolters Rn. 11). Erfolgt eine alsbaldige operative Anfügung des Körpergliedes, so liegt kein Verlust vor. Werden hingegen Prothesen angefügt, so wird der Verlust des Körpergliedes nur funktional, nicht jedoch hinsichtlich der körperlichen Integrität ersetzt, sodass hier ein Verlust des Körpergliedes zu bejahen ist.
Eine dauernde Einbuße der Gebrauchsfähigkeit liegt beispielsweise bei der Versteifung eines Gelenks vor. Jedoch ist auch hier eine gewisse Wesentlichkeitsgrenze zu beachten: So ist eine begrenzte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit einer Hand nicht notwendigerweise als Einbuße zu betrachten.

§ 226 I Nr. 3 StGB

Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, liegt eine schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 I Nr. 3 StGB vor.
Eine erhebliche Entstellung liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der Person nachhaltig unästhetisch verändert wird, wobei es auf das Gesamterscheinungsbild ankommt (BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – BGH Aktenzeichen 5 StR 420/15).
Die Erheblichkeit kann insbesondere im Umgang mit anderen Menschen gemessen werden: Empfinden Andere beim Betrachten der Verunstaltung Ekel oder Abscheu oder empfindet der Verletzte Scham und verliert erheblich an Selbstwertgefühl, so liegt eine erhebliche Entstellung vor. Im Einzelfall kann es an der Erheblichkeit fehlen, wenn es sich um üblicherweise verdeckte Körperstellen handelt.
Für das Vorliegen von Siechtum, Lähmung, einer geistigen Krankheit oder Behinderung ist erforderlich, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gesamtorganismus gegeben ist.

§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.