Referenzen

Ausgewählte Referenzen

Herstellen von BtM nicht geringe Menge:
10g Haschisch,
210g Marihuana
9 Monate Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung
AG Eggenfelden, Schöffengericht
Gefährliche Körperverletzung: Würgen und Schlag mit Tisch
Freispruch
AG Laufen, Schöffengericht
Gefährliche Körperverletzung: Schlag mit Glas ins Gesicht, Platzwunde
Einstellung § 153b II StPO
AG Laufen
Insolvenzverschleppung, Lieferantenbetrug: Mindestens 16 Fälle, Schaden 220.000,- €
Einstellung § 153a II StPO
AG Augsburg, Schöffengericht für Wirtschaftsstrafsachen
Einfuhr von BtM:
27g Amphetamin
Geldstrafe 100 Tagessätze
AG Laufen, Einzelrichter
Erwerb von BtM:
5 x 2g Marihuana
Einstellung § 153 II StPO
AG Eggenfelden
Besitz von BtM nicht geringe Menge:
68g Marihuana
100g Amphetamin
10ml Ketamin
(laufend)
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Handeltreiben mit BtM nicht geringe Menge:
650g Amphetamin
270g Marihuana
250g Haschisch
(laufend)
Haftbefehl aufgehoben
AG Traunstein
Besitz von BtM nicht geringe Menge:
35g Amphetamin
10g Methamphetamin
(laufend)
Staatsanwaltschaft Ulm

Diese Verfahren stellt nur eine kleine Auswahl der strafrechtlichen Verfahren dar, in denen wir Strafverteidigung oder Nebenklage übernommen haben. Jeder Fall ist unterschiedlich zu beurteilen. Das Gericht entscheidet nach der individuellen Schuld des Täters unter Beurteilung des konkreten Einzelfalles.

Nach § 46 StGB sind bei der Strafzumessung insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters,

  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

  • das Maß der Pflichtwidrigkeit,

  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

  • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

In einigen dieser Punkte können wir Sie in  vor einer Hauptverhandlung so vorbereiten, dass eine positive Wirkung in der Strafzumessung zu erwarten ist.

Die angegebenen Referenzen sind keinesfalls Richtwerte. Sogar mit einem gleichen Tatvorwurf und sonst nahezu gleichem Sachverhalt ist vor demselben Gericht eine deutlich höhere oder niedrigere Strafe möglich. Das Gericht entscheidet in Ansehung des Täters auf Grund des individuellen Falles.