Straftaten gegen die Umwelt

Gewässerverunreinigung (§ 324)
Bodenverunreinigung (§ 324a)
Luftverunreinigung (§ 325)
Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (§ 325a)
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326)
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327)
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328)
Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329)
Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (§ 330)
Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a)