Wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger

Wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger? Bestellung eines Pflichtverteidigers

Anders als im Zivilrecht bei der Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe, ist die Pflichtverteidigerbestellung unabhängig vom Einkommen.

 

Ein Pflichtverteidiger wird nicht bestellt bloß weil der Angeschuldigte sich eine Strafverteidigung nicht leisten kann. Grundsätzlich wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn die Schwere der Tat dies erforderlich macht.

In den Fällen notwendiger wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
Ergibt sich erst später, dass ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

 

Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird. Nach dem Abschluss der Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.

Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Vor Erhebung der Anklage entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das zuständige Gericht.

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist zum Beispiel notwendig, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr) zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird oder

wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Wir bieten grundsätzlich keine Pflichtverteidigung an.

Wenn Sie schon eine Anklage erhalten haben und die Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie den Pflichtverteidiger auswählen können. Andernfalls wird Ihnen ein Pflichtverteidiger zugewiesen.

Wir übernehmen deutschlandweit Verteidigung als Wahlverteidiger.